ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ...

§ 1 Geltungsbereich, Vertragsabschluß und allgemeiner Vertragsinhalt

 

1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen

 

2. Für alle Verträge ist die schriftliche Verkaufsbestätigung des Verkäufers in Verbindung mit diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen maßgebend. Mit Auftragserteilung, spätestens aber mit Annahme der Lieferung erkennt der Besteller diese Bedingungen an. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten damit auch für alle künftigen Verträge, auch wenn sie nicht nochmals vereinbart werden. Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Verkäufer auch ohne ausdrücklichen Widerspruch nicht.

 

3. Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.

 

4. Die Rechte des Bestellers aus dem Vertrag sind nur mit Zustimmung des Verkäufers übertragbar. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsteile berührt die Rechtswirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht.

 

5. Der Verkäufer ist zur Lieferung nur insoweit verpflichtet, als eine Eindeckung mit den notwendigen Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffen und Devisen möglich ist.

 

6. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

 

§ 2 Überlassene Unterlagen

 

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Datenblätter etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

 

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

 

1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart ist, gelten unsere Preise ab Werk und zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe. Für die Preisberechnung sind die am Liefertag gültigen Preise des Verkäufers maßgebend.

 

2. Wenn keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen ver-änderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertrags-abschluss

 

3. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

 

4. Wenn nicht anderes schriftlich vereinbart wird, ist der Kaufpreis netto innerhalb von 20 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar. Verzugszinsen werden in Höhe von 11 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

 

5. Ist Zahlung in anderer Währung als EURO vereinbart (Fremdwährung), so behält sich der Verkäufer vor, seine Kaufpreisforderung in Fremdwährung bei Rechnungserstellung so zu ermäßigen bzw. zu erhöhen, dass der in der Rechnung ausgewiesene Betrag dem Euro-Gegenwert entspricht, wie er sich aufgrund der Fremdwährungsschuld am Tag des Vertragsabschlusses errechnete.

 

6. Wenn sich nach Vertragsabschluß auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, sind die Vertrags-partner verpflichtet, sich über eine Anpassung der Preise zu verständigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so sind die Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

7. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber sowie vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit angenommen. Erfolgt die Zahlung in Wechseln oder Schecks, so trägt der Besteller die Kosten der Diskontierung und Einziehung.

 

8. Der Verkäufer ist berechtigt, auch entgegen der Bestimmung des Bestellers dessen Zahlung für eine andere Forderung zu verwenden. Gerät der Besteller mit einem nicht unerheblichen Betrag in Verzug, gilt als vereinbart: alle Forderungen des Verkäufers werden ohne Rücksicht auf hereingenommene Wechsel sofort fällig. Der Verkäufer ist berechtigt, die weitere Bearbeitung aller Aufträge des Bestellers von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist deren weitere Erfüllung abzulehnen.

 

9. Der Besteller ist im Einzelfall auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet, für Forderungen des Verkäufers geeignete Sicherheiten, insbesondere auch Grundstücksbelastungen, Forderungsabtretungen und Übertragung oder Verpfändung von Gegenständen zu stellen. Der Verkäufer ist berechtigt, die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu untersagen und diese vom Besteller herauszuverlangen. Dingliche Rechte Dritter werden durch die Herausgabe nicht berührt. Der Verkäufer kann unbeschadet weitergehender Ansprüche Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen.

 

§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

 

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung oder Zurückhaltung der Zahlungen nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungs-rechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 5 Besondere Bedingungen

 

Sonderanfertigungen bestimmter Folientypen und -stärken setzen von Fall zu Fall festzulegende Mindestmengen voraus und können eine Abweichung der bestellten Menge von 20 % nach oben und 10 % nach unten bedingen. Folienbestellungen unter 500 kg erfolgen grundsätzlich zu „ab-Werk-Preisen“. Der Mindestbestellwert pro Lieferung beträgt ca. € 500,--.

 

§ 6 Abnahme und Gefahrübergang bei Versendung

 

Soll die Ware nach besonderen Bedingungen geprüft werden, erfolgt die Abnahme im Lieferwerk auf Kosten des Bestellers. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Wird Ware zurückgenommen aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so trägt der Besteller jede Gefahr bis zum Eingang der Ware beim Verkäufer.

 

§ 7 Liefer-, Abnahme- und Abruffristen

 

1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

 

2. Die Lieferfristen sind maßgebend für den Zeitpunkt der Lieferung ab Werk. Eine angemessene Ver-längerung der Lieferfristen tritt ein, wenn der Besteller seine Verpflichtungen nicht einhält oder durch unvorhergesehene oder unverschuldete oder außergewöhnliche Ereignisse im jeweiligen Produktions-unternehmen des Verkäufers oder bei einem Vorlieferanten die Lieferung verzögert wird. Entsprechendes gilt auch bei Streik oder Aussperrung. Dauern die Hemmungen länger als einen Monat oder finden Betriebsstillegungen im jeweiligen Produktionsunternehmen des Verkäufers oder bei einem Vorlieferanten statt, so ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

3. Bei vom Verkäufer verschuldeten Verzögerungen ist der Besteller berechtigt, nach Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten angemessenen Frist mit der Erklärung, Lieferung nach Fristablauf abzulehnen, vom Vertrag zurückzutreten, sofern die Ware bis zum Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Verkäufer noch nicht fertiggestellt ist.

 

4. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt. Aus der Verzögerung von Teillieferungen kann der Besteller keine Rechte hinsichtlich der Restlieferungen herleiten.

 

5. Ist eine Abnahmefrist festgesetzt, so ist der Verkäufer über ihren Ablauf hinaus zur Lieferung nicht verpflichtet. Abrufe und Spezifikationen einzelner Teillieferungen sind in möglichst gleichmäßigen Zeit-räumen und Mengen und so rechtzeitig vorzunehmen, dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung innerhalb der Vertragsfrist möglich ist. Ist eine Frist für die Einteilung nicht bestimmt, gelten 2 Monate als vereinbart. Wird nicht oder nicht rechtzeitig abgerufen oder spezifiziert, so ist der Verkäufer nach erfolgloser Fristsetzung - unbeschadet seiner Rechte gemäß § 7 - berechtigt, Vorauskasse zu ver-langen oder vom Vertrag zurückzutreten.

 

§ 8 Annahmeverzug

 

Kommt der Besteller mit der ihm ordnungsgemäß angebotenen Ware oder Leistungen in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und ohne Nachweis von Enstehungs-grund und Höhe den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen in Höhe von 25% des Rechnungswertes ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbe-halten. Dies gilt nicht, wenn der Besteller nachweist, dass ein geringer oder gar kein Aufwand entstanden ist. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

 

§ 9 Gewährleistung

 

Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

 

1. Wenn nicht anders vereinbart, sind für die Beschreibung der Qualität der Folienprodukte die Datenblätter („Technische Daten“) des Verkäufers in der jeweils gültigen Fassung maßgebend. Die Zusicherung von Eigenschaften bedarf stets der Schriftform.

 

2. Technische Ratschläge und Empfehlungen des Verkäufers beruhen auf angemessener Prüfung, erfolgen jedoch außerhalb vertraglicher Verpflichtungen. Insbesondere die Prüfung, ob sich die gestellte oder vom Verkäufer vorgeschlagene Ware für den vom Besteller vorgesehenen Verwendungszweck eignet, obliegt allein dem Besteller.

 

3. Bei Sonderanfertigungen bestimmter Folientypen und -stärken sind von Fall zu Fall Mindestmengen festzulegen, wobei Mengenabweichungen von 20 % nach oben und 10 % nach unten gestattet sind. Es gelten die vom Verkäufer ermittelten Gewichte, Stück- und Quadratmeterzahlen. Für Beanstandungen von DIN-genormten Waren gelten die DIN-Toleranzen.

 

4. Beanstandungen sind unbeschadet einer früheren gesetzlichen Rügepflicht spätestens 2 Wochen nach Empfang der Ware schriftlich geltend zu machen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung zu rügen, spätestens aber binnen 3 Monaten nach Empfang der Ware. Die Beweislast dafür, dass es sich um einen versteckten Mangel handelt, trägt der Besteller. Stellt der Besteller auf Verlangen Proben der beanstandeten Waren nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Ansprüche. Bei begründeten Beanstandungen beschränken sich die Ansprüche des Bestellers auf kostenlose und frachtfreie Ersatz-lieferung. Voraussetzung ist jedoch, dass das beanstandete Material mehr als 5 % der Liefermenge beträgt und dem Verkäufer auf Verlangen zurückgegeben wird. Soweit dies dem Besteller zumutbar ist, kann der Verkäufer statt Ersatzlieferung Nachbesserung wählen. Verweigert der Verkäufer Mängel-beseitigung bzw. Ersatzlieferung zu Unrecht oder gerät er damit in Verzug, hat der Besteller eine angemessene Nachfrist zu setzen und kann nach deren ergebnislosem Ablauf nach eigener Wahl Wandlung oder Minderung verlangen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Ersatz von Bearbeitungskosten, Ein- und Ausbaukosten sowie von Schäden, die nicht den Liefergegenstand betreffen, sind – soweit rechtlich zulässig - ausgeschlossen.

 

5. Aus mangelhaften Teillieferungen können keine Rechte bezüglich der übrigen Teillieferungen hervorgeleitet werden. Der Verkäufer kann die Erfüllung von Mängelansprüchen verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen nicht erfüllt.

 

§ 10 Schutzrechte

 

Bei Lieferungen nach Angaben des Bestellers stellt dieser den Verkäufer von allen Schutzrechtsansprüchen Dritter frei. Bei Vertragsverletzungen des Bestellers stehen seine Schutzrechte einer Verwertung der Ware durch den Verkäufer nicht entgegen.

 

§ 11 Allgemeine Haftungsbeschränkungen

 

Schadensersatzansprüche jeder Art für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden - auch aus Nebenpflichtverletzungen und gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen.

 

§ 12 Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz

 

Haftungsausschlüsse nach diesen Verkaufsbedingungen gelten nicht für verschuldensunabhängige Ansprüche privater Verbraucher oder Benutzer aus dem Produkthaftungsgesetz. Der Verkäufer haftet gegenüber dem Besteller für Ausgleichs- oder Regressansprüche nur, soweit er nachweislich einen Fehler der von ihm gelieferten Ware zu vertreten hat.

 

§ 13 Kreditvorbehalt

 

1. Lieferzusagen jeder Art, insbesondere im Rahmen von Abrufaufträgen, stehen unter dem Vorbehalt, dass die Lieferung ohne Überschreitung des jeweils vereinbarten oder vom Verkäufer festgesetzten Höchstkredits erfolgen kann.

 

2. Werden die Ansprüche des Verkäufers durch eine nach Vertragsabschluß eintretende Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers gefährdet oder gefährdet der Besteller durch Sicherungsübereignungen, Forderungsabtretungen oder in sonstiger Weise die gem. § 12 vereinbarten Rechte des Verkäufers, so ist der Verkäufer - unbeschadet seiner sonstigen gesetzlichen Ansprüche - berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

 

3. Unter den gleichen Voraussetzungen ist der Verkäufer jederzeit berechtigt, das Lager des Bestellers zu besichtigen, die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu untersagen oder diese Waren herauszuverlangen, auf Kosten des Bestellers sicherzustellen und gegen Anrechnung des Verwertungserlöses zu verwerten. Außerdem kann der Verkäufer die Bekanntgabe der Kreditgeschäfte des Bestellers verlangen und bestehende Sicherungszessionen, insbesondere gem. § 12, unter Widerruf der Einzugsermächtigung offen legen.

 

§ 14 Eigentumsvorbehalt

 

1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den von ihm gelieferten Waren sowie den etwa aus ihrer Be- oder Verarbeitung entstehenden Sachen bis zur Erfüllung aller dem Verkäufer aus der Geschäfts-verbindung jetzt oder künftig gegen den Besteller zustehenden Ansprüche (einschließlich der Ansprüche aus allen Eventualverbindlichkeiten, z. B. aus Wechseln) vor. Der Besteller ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verpflichtet.

 

2. Eine etwaige Be- und Verarbeitung nimmt der Besteller für den Verkäufer vor, ohne dass für diesen daraus Verpflichtungen entstehen. Entsteht durch Be- oder Verarbeitung, Verbindung, Vermengung oder Vermischung der gelieferten Ware mit anderen Sachen Miteigentum oder Alleineigentum beim Besteller, so überträgt der Besteller dieses bereits jetzt auf den Verkäufer. Der Besteller wird den Besitz der Sachen für den Verkäufer als Verwahrer mit kaufmännischer Sorgfalt ausüben.

 

3. Be- oder verarbeitet der Besteller Vorbehaltswaren mit ihm nicht gehörenden Waren, so steht dem Verkäufer, sofern nicht kraft Gesetzes für ihn Alleineigentum entsteht, das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Fakturenwertes der verarbeiteten Vorbehaltswaren zu dem Fakturenwert der anderen verarbeiteten Waren zu; im Falle der Verbindung, Vermengung oder Vermischung durch den Besteller steht dem Verkäufer das Miteigentum oder Alleineigentum an den neuen Sachen nach den gesetzlichen Vorschriften zu. Der Besteller darf die gelieferten Waren und die aus ihrer Be- oder Ver-arbeitung, ihrer Verbindung, ihrer Vermengung oder Vermischung entstehenden Sachen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen oder andere die Rechte des Verkäufers gefährdende Verfügungen sind nicht gestattet.

 

4. Die dem Besteller aus der Weiterveräußerung der (ggf. be- oder verarbeiteten etc.) Vorbehaltswaren oder aus einem sonstigen die Vorbehaltswaren betreffenden Rechtsgrund zustehende Forderung tritt der Besteller schon jetzt an den Verkäufer zu dessen Sicherung in voller Höhe ab.

 

5. Im Falle vorheriger Be- oder Verarbeitung etc. mit nicht dem Besteller gehörenden Waren tritt der Besteller schon jetzt die Forderung in folgendem Umfang ab: die Forderung wird im Falle der Be- oder Verarbeitung aufgeteilt im Verhältnis des Fakturenwertes der unverarbeiteten Vorbehaltsware zum Fakturenwert der unverarbeiteten anderen Waren, die in den veräußerten Waren enthalten sind; im Falle der Verbindung, Vermischung oder Vermengung wird die Forderung aufgeteilt im Verhältnis des Wertes, den die Waren zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung hatten. Im Falle der Be- oder Verarbeitung wird also der dem Fakturenwert der Vorbehaltsware, im Falle der Verbindung, Vermischung oder Vermengung der dem Wert der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Verbindung etc. entsprechende Verhältnisanteil der Forderung von der Abtretung erfasst.

 

6. Soweit durch die vorstehende Regelung aus irgendeinem Grunde die Forderungsabtretung nicht oder nicht in der dort festgelegten Höhe erfolgt sein sollte, ist in jedem Falle die Forderung des Bestellers gegen seinen Kunden in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware, der in der jeweiligen Forderung des Bestellers enthalten ist, an den Verkäufer abgetreten. Übersteigt der Wert der Sicherungen die Forderung des Verkäufers um mehr als 20 %, so ist der Besteller berechtigt, insoweit die Freigabe der Sicherung zu verlangen.

 

7. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Besteller dem Verkäufer sofort unter Übergabe der für die Interventionen notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Die Kosten der Interventionen trägt der Besteller.

 

8. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt gelten bis zur endgültigen Freistellung des Verkäufers von allen Eventualverbindlichkeiten (z. B. Scheck- und Wechselzahlung), die dieser im Interesse des Bestellers übernommen hat.

 

§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

1. Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Verpflichtungen ist der Sitz des Verkäufers.

 

2. Ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist, soweit der Besteller Vollkaufmann ist, je nach gesetzlicher Zuständig-keitsregel das Amtsgericht Celle oder das Landgericht Lüneburg. Bei Wechsel- und Scheckklagen ist Gerichtsstand nach Wahl des Verkäufers auch der Zahlungsort.

 

3. Dieser Vertrag, die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien für die Abwicklung sämtlicher vom Verkäufer geschlossener Verträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zugrunde zu legen.

 

4. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrags nicht berührt.

 

§ 16 Internationale Kaufverträge

 

Hat der Besteller seinen Sitz außerhalb Deutschlands, so gilt ebenfalls das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Einschluss des CISG (UN-Kaufrecht). In diesem Fall gelten hinsichtlich der Schriftform sowie der Haftung des Verkäufers für Vertragsverletzungen - abweichend von den vorstehenden Verkaufsbedingungen - folgende Sonderregelungen:

 

1. Vertragsänderungen oder -aufhebungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Abreden über die Aufgabe dieser Schriftformvereinbarung.

 

2. Der Verkäufer haftet dem Besteller auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern eine Vertragsverletzung auf einer von ihm zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist ihm zuzurechnen. Er haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit er eine wesentliche Vertragspflicht verletzt.

 

3. Im Fall der Lieferung vertragswidriger Ware steht dem Besteller das Recht zur Vertragsaufhebung oder Ersatzlieferung nur dann zu, wenn Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer ausgeschlossen sind oder es dem Besteller unzumutbar ist, die vertragswidrige Ware zu verwerten und den verbleibenden Schaden geltend zu machen. In diesen Fällen ist der Verkäufer zunächst zur Mängelbeseitigung berechtigt. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl und/oder führt sie zu einer unzumutbaren Verzögerung, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, die Vertragsaufhebung zu erklären oder Ersatzlieferung zu verlangen. Hierzu ist der Besteller auch dann berechtigt, wenn die Mängelbeseitigung eine unzumutbare Unannehmlichkeit verursacht oder Ungewissheit über die Erstattung etwaiger Auslagen des Bestellers besteht.

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